Mein Texel

Reisebedingungen

Artikel 1

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1, ABSATZ 1

In diesen Reisebedingungen bedeuten die folgenden Begriffe:

a. Reiseveranstalter: der Eigentümer oder der Verwalter einer Ferienunterkunft, der in Ausübung seines Unternehmens unter eigenem Namen über den Webseite des VVV Texel der Öffentlichkeit eine Ferienunterkunft anbietet;
b. Reisevertrag: der Vertrag, durch den ein Reiseveranstalter sich seinem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, eine von ihm angebotene Ferienunterkunft und eventuelle extra Produkte oder Dienste zu verschaffen. c. Reisender:            
A.         der Vertragspartner des Reiseveranstalters;            
B.         derjenige, zu dessen Gunsten die Reise gebucht wird oder der diese Reise akzeptiert hat, oder               
C.        derjenige, auf den das Rechtsverhältnis mit dem Reiseveranstalter gemäß Artikel 8 dieser Reisebedingungen übertragen worden ist.
D. Buchungsbüro: das Unternehmen, das zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter beim Abschluß eines Reisevertrages vermittelnd tätig wird, nämlich VVV Texel. 
E. Reisebüro: das Unternehmen, das über das Buchungsbüro beim Abschliessen des Reisevertrags vermittelt.
F. Webseite: die Webseite des Buchungsbüros, nämlich www.texel.net G. Werktage: die Tage Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der anerkannten Feiertage.
H. Geschäftsstunden: Montag bis einschließlich Freitag von 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr, Samstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, mit Ausnahme der anerkannten Feiertage.
I. Kommunikationskosten: die Kosten für Telefax, Telefon, E-Mail, Post, Telegramm und Telex.

ARTIKEL 1, ABSATZ 2

Diese Reisebedingungen sind auf alle Reiseverträge anwendbar, die sich auf Reisen, die über dem Buchungsbüro gebucht worden sind, beziehen.

ARTIKEL 1, ABSATZ 3

Soweit zutreffend, verstehen sich die in diesen Bedingungen genannten Beträge einschließlich Mehrwertsteuer.

ARTIKEL 1, ABSATZ 4

Für Kreuzfahrten auf Flüssen und Meeren können abweichende Bedingungen gelten, deren Anwendbarkeit in den betreffenden Angeboten festgelegt werden muß.

Artikel 2

ZUSTANDEKOMMEN DES REISEVERTRAGES

ARTIKEL 2, ABSATZ 1

Der Reisevertrag kommt mit der Annahme des Angebotes des Reiseveranstalters durch den Reisenden zustande. Die Annahme kann entweder unmittelbar oder durch die Vermittlung eines Reisebüros erfolgen.

ARTIKEL 2, ABSATZ 2

Der Reisende hat vor Abschluß des Reisevertrages und dessen Erfüllung die notwendigen, ihn selbst und (einen) eventuelle(n) andere(n) Reiseteilnehmer betreffenden Informationen bekannt gemacht.

ARTIKEL 2, ABSATZ 3

Die Person, die namens oder zugunsten einer anderen Person einen Reisevertrag abschließt, ist für alle durch diesen Vertrag begründeten Verpflichtungen gesamtschuldnerisch haftbar. Der (die) andere(n) Reiseteilnehmer ist (sind) für seinen (ihren) Eigenanteil haftbar.

ARTIKEL 2, ABSATZ 4

Falls der Reiseveranstalter bereit ist, Bitten um Veränderungen zu bearbeiten, hat er das Recht, die folgenden Kosten in Rechnung zu stellen:

a.         die mit der betreffenden Bitte verbundenen Organisationskosten bis zu einem Betrag von € 25,00 pro Buchung;
b.         die Kommunikationskosten;
c.            eventuelle, von den bei der Durchführung der Reise beteiligten Dienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellte Kosten.

Diese Bitten bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Reiseveranstalters.

ARTIKEL 2, ABSATZ 5

Ist die Reisedauer für Reisen, bei denen Beförderung inbegriffen ist, auf der Webseite in Tagen ausgewiesen, werden die Tage der Abfahrt und Ankunft - ungeachtet der Abfahrts- und Ankunftszeit - als volle Tage gerechnet. Die genauen Abfahrts- und Ankunftszeiten für die unterschiedlichen Beförderungsphasen während der Reise sind im Rahmen der Reiseunterlagen und/oder Buchungsbestätigung anzugeben. Diese Zeitangaben gelten als definitiv. Der Reiseveranstalter kann ausschließlich aus gerechtfertigten Gründen und unter Wahrung angemessener Grenzen von diesen Zeiten abweichen. In einem solchen Fall finden die Artikel 11 und 12 keine Anwendung.

ARTIKEL 2, ABSATZ 6

Das Buchungsbüro ist weder für Photographien noch für Broschüren und anderes Informationsmaterial verantwortlich, das auf Verantwortung Dritter veröffentlicht wird.

Artikel 3

BEZAHLUNG

ARTIKEL 3, ABSATZ 1

Unterkunft, die direkt buchbar ist

Bei Abschluß des Reisevertrages ist ein Betrag (Anzahlung) in Höhe von 15% des vollständigen, vereinbarten Mietpreises plus Reservierungskosten und eventuelle Versicherungskosten und bestellte Artikel zu bezahlen. Abweichende Zahlungsbedingungen im Fall einer kurzfristigen Buchung werden während der Buchung bekannt gemacht.

Unterkunft, die auf Anfrage buchbar ist

Wenn Sie das gesamte Buchungsverfahren durchlaufen haben, wird Ihre Anfrage verschickt. Innerhalb von ein Werktag bekommen Sie einen Bericht, ob Ihre Buchung durchgeführt werden konnte. Wenn Ihre Anfrage akzeptiert wurde, bekommen Sie davon ebenfalls eine Nachricht. Danach empfangen Sie vom Vermieter Informationen zu welchen Terminen Sie was bezahlen müssen.

ARTIKEL 3, ABSATZ 2

Der eventuelle Restbetrag des Reisepreises muß innerhalb von den auf der Buchungsbestätigung erwähnten Termine bezahlt sein. Bei nicht fristgemäßer Zahlung gerät der Reisende in Verzug. Er wird von dieser Tatsache durch den Reiseveranstalter schriftlich oder mit E-Mail in Kenntnis gesetzt und hat dann die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag innerhalb von 7 Tagen zu begleichen. Falls auch dann noch keine Zahlung erfolgt sein sollte, ist der Reisevertrag ab dem Tage der Unterlassung als storniert zu betrachten. Der Reiseveranstalter hat das Recht, die in diesem Fall entstandenen Annulierungskosten in Rechnung zu stellen. In diesem Fall finden die Bestimmungen des Artikel 9 Anwendung; bereits gezahlte Beträge werden mit den Annulierungskosten verrechnet.

Artikel 4

REISEPREIS

ARTIKEL 4, ABSATZ 1

Der Reisepreis in der Broschüre gilt als Richtpreis. Der Reisepreis auf der Webseite ist der einzig verbindliche Preis.

ARTIKEL 4, ABSATZ 2

Der Reisepreis auf der Webseite basiert auf den Preisen, Wechselkursen, Gebühren und Steuern, wie sie dem Buchungsbüro zum Zeitpunkt der Buchung bekannt waren.

 

Artikel 5

INFORMATION

ARTIKEL 5, ABSATZ 1

Der Reisende muß bei Reiseantritt und während der Reise im Besitz der erforderlichen Dokumente wie gültigen Reisepaß oder - sofern gestattet - Personalausweis sowie eventuell erforderlicher Visa, Führerschein sowie des Internationalen Versicherungsnachweises ('Grüne Karte') sein.

ARTIKEL 5, ABSATZ 2

Falls der Reisende die Reise aufgrund fehlender oder ungültiger Dokumente nicht antreten oder vollenden kann, gehen alle mit diesem Umstand verbundenen Folgen zu seinen Lasten, es sei denn, der Reiseveranstalter hat eine Beschaffung dieses Dokumentes zugesagt und ihm dessen Fehlen zuzurechnen ist oder der Reiseveranstalter seiner Informationspflicht im Sinne des folgenden Artikels nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

ARTIKEL 5, ABSATZ 3

Spätestens bei Abschluß des Reisevertrages werden dem Reisenden durch den Reiseveranstalter Informationen über die benötigte Dokumenten erteilt.

ARTIKEL 5, ABSATZ 4

Der Reisende ist durch das Buchungsbüro über die Möglichkeit zum Abschluß einer Reiserücktritts- oder Reiseversicherung zu informieren.

Artikel 6

REISEUNTERLAGEN

Direkt nach Buchung erhält der Reisender per E-Mail (wenn nicht über E-Mail möglich: über die Post) eine Bestätigung die zugleich Reservierungsbeweis ist.

Artikel 7

ÄNDERUNGEN DURCH DEN REISENDEN

ARTIKEL 7, ABSATZ 1

Wenn der Reisende beim Reiseveranstalter oder Buchungsbüro eine Änderung des Reisevertrags beantragt, ist dies nur möglich, wenn es sichhandeltum eine Änderung in der gebuchten Ferienunterkunft handelt. Handelt es sich um eine Änderung zu einer anderen Ferienunterkunft ist es eine Stornierung und ist Artikel 9 anzuwenden.

ARTIKEL 7, ABSATZ 2

Wenn der Reiseveranstalter selber die Finanzen mit dem Reisenden abwickelt, wie auf dem Reservierungsbeweis aus Artikel 6 erwähnt, soll der Reisende um Änderung der Buchung bei dem Reiseveranstalter bitten. Der Reiseveranstalter bestimmt, ob die Änderung möglich ist und ob er Kosten dafür berechnet.

ARTIKEL 7, ABSATZ 3

Wenn das Buchungsbüro die Finanzen für den Reiseveranstalter mit dem Reisenden abwickelt, wie auf dem Reservierungsbeweis aus Artikel 6 erwähnt, soll der Reisende beim Buchungsbüro um Änderung bitten. Bis 8 Tage nach dem Zustandekommen des Reisevertrags kann der Reisender um Änderung bitten. Bei einer Bitte später als 8 Tage nach Buchung und mehr als 8 Wochen vor Anreise wird die Buchung storniert und ist der Reisender 15% der Reisesumme, Reservierungskosten und eventuelle Kosten der Reiserücktrittsversicherung schuldig. Bei einer Bitte innerhalb von 8 Wochen vor Anreise ist Artikel 9 anwendbar.

ARTIKEL 7, ABSATZ 4

Ist die Bitten zur Änderung beim Buchungsbüro eingereicht, wie im Absatz 3 beschrieben, werd diese wenn möglich durchgeführt und in dem Fall schriftlich von dem Buchungsbüro bestätigt. Dies unter der Bedingung, daß der Reisende den geänderten Reisepreis gemäß Artikel 3 und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen begleicht. Ferner ist er verpflichtet, die Änderungskosten in Höhe von € 15,00, sowie eventuelle Kommunikationskosten und die vom Reiseveranstalter gemachte Kosten für diese Änderung zu erstatten.

ARTIKEL 7, ABSATZ 5

Über die Bitte beim Buchungsbüro eingereicht, wie im Absatz 3 beschrieben, soll so schnell wie möglich entschieden werden.  Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Reisenden unverzüglich mitzuteilen. Der Reisende hat das Recht, den ursprünglichen Vertrag entweder aufrechtzuerhalten oder vom Vertrage zurückzutreten.Im letzten Fall findet Artikel 9 Anwendung. Bei Ausbleiben einer Reaktion des Reisenden auf die Ablehnung seines Antrages gelten die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Reisevertrages.

ARTIKEL 7, ABSATZ 6

Wird eine Bitte, trotz Ablehnung, festgehalten dann gilt dies als Rücktritt des Vertrags und sind die Rücktrittsbedingungen anwendbar.

Artikel 8

ÜBERTRAGUNG AUF DRITTE

ARTIKEL 8, ABSATZ 1

Der Reisender kann sich rechtzeitig vor Reisebeginn durch eine andere Person ersetzen lassen. Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen:

a.         Die andere(n) Person(en) erfüllt (erfüllen) alle mit dem Reisevertrag verbundenen Bedingungen, und

b.         der Antrag wird spätestens 7 Tage vor Reiseantritt oder aber so frühzeitig eingereicht, daß die notwendigen Handlungen und Formalitäten noch vorgenommen werden können, und

c.         die Bedingungen der bei der Erfüllung des Reisevertrages beteiligten Dienstleistungsunternehmen dürfen einer Übertragung auf Dritte nicht entgegenstehen.

ARTIKEL 8, ABSATZ 2

Die angemeldete(n) Person(en) und derjenige (diejenigen), die an seiner (ihrer) Statt teilnimmt (teilnehmen), ist (sind) gegenüber dem Reiseveranstalter für die Begleichung des noch offenstehenden Teils der Reisekosten, die Änderungs- und Kommunikationskosten im Sinne des Artikel 7, Absatz 1, sowie die eventuell als Folge der Übertragung entstehenden Zusatzkosten gesamtschuldnerisch haftbar.

Artikel 9

RÜCKTRITT DES REISENDEN

ARTIKEL 9, ABSATZ 1

Falls ein Reisevertrag annuliert werden sollte, schuldet jeder Reisende, neben den eventuell geschuldeten Reservierungskosten, auch die im Zusammenhang mit der Annulierung entstandenen Kosten.

1.         Bei Hotelunterkunft / Bed & Breakfast bzw. Zimmer mit Frühstück:

a.         bei Rücktritt bis zum 42. Tage vor dem Tage der Ankunft: 15% des Reisepreises;

b.         der Rücktritt zwischen dem 42. Tage (einschließlich) und dem 28. Tage vor dem Tage der Ankunft: 30% des Reisepreises;

c.         bei einem Rücktritt zwischen dem 28. Tage (einschließlich) und dem 7. Tage vor dem Tage der Ankunft: 60% des Reisepreises;

d.         bei Rücktritt zwischen dem 7. Tage (einschließlich) und dem Tag der Ankunft: 75% des Reisepreises;

e.         bei Rücktritt am Ankunftstage: der gesamte Reisepreis.

2.         Bei Angeboten pro Wohneinheit / Campingplatz:

a.         bei Rücktritt bis zum 42. Tage vor dem Tage der Ankunft: 30% des Reisepreises;

b.         bei Rücktritt zwischen dem 42. Tage (einschließlich) und dem 28. Tage vor dem Tage der Ankunft: 60% des Reisepreises;

c.         bei Rücktritt zwischen dem 28. Tage (einschließlich) und dem Tage der Ankunft: 90% des Reisepreises;

d.         bei Rücktritt am Tage der Ankunft: der gesamte Reisepreis.

ARTIKEL 9, ABSATZ 2

Die in diesem Artikel genannten Rücktrittskosten dürfen den Reisepreis nicht überschreiten.

ARTIKEL 9, ABSATZ 3

Falls kein Rücktritt vom Vertrage stattfindet, sondern der Reisende sich für die Übertragung der Rechte und Pflichten auf eine andere Person entscheidet, findet Artikel 8 Anwendung.

ARTIKEL 9, ABSATZ 4

Unter der Voraussetzung, daß diese auf der Webseite ausdrücklich genannt wurden, können für bestimmte Reiseformen oder Bestandteile von Reisen wie beispielsweise Kreuzfahrten, Reisen mit Liniendiensten und Rundreisen abweichende Rücktrittsbestimmungen gelten.

ARTIKEL 9, ABSATZ 5

A.         Ein Rücktritt vom Reisevertrag durch einen Reisenden oder mehrere Reisende, die gemeinsam einen Aufenthalt in einem Hotelzimmer, einem Appartement, einer Ferienwohnung oder einer anderen Unterkunft gebucht haben, gilt als Rücktritt von allen Reiseverträgen, so daß die in den vorangegangenen Absätzen aufgeführten Beträge von allen Reisenden zu entrichten sind.

B.         Falls die verbleibenden Reisenden dies wünschen und die Gruppengröße in der Preisliste der betreffenden Unterkunft aufgeführt wird, bleiben die betreffenden Reiseverträge gültig; die unter C. aufgeführten Bestimmungen sind anwendbar.

C.        Die unter B. beschriebenen Reisenden sind zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, der für die Anzahl verbliebener Reisender in den Preislisten genannt wird.

D.        Falls die verbleibenden Reisenden einen neuen Reisevertrag für denselben Zeitraum und dieselbe Unterkunft abschließen wollen, werden die von dem/den verbleibenden Reisenden gezahlten Rücktrittsgebühren auf den neuen Reisepreis (die neuen Reisepreise) in Abzug gebracht.

            Der Gesamtbetrag der Rücktrittskosten und der (des) erhöhten Reisepreise(s) darf die Gesamtsumme der Reisepreise für die ursprünglichen Reisenden in keinem Fall überschreiten.

ARTIKEL 9, ABSATZ 7

Eine Rücktrittserklärung von Reisenden wird ausschließlich an Werktagen und während der Geschäftsstunden bearbeitet. Rücktritte, die außerhalb der Geschäftsstunden erklärt werden, werden als am ersten darauffolgenden Werktag erklärt angesehen.

Artikel 10

RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERS

Der Reiseveranstalter hat das Recht, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, falls die Anzahl von Anmeldungen die - auf der Webseite genannte - erforderliche Mindestmenge unterschreitet. Der Rücktritt muß innerhalb der auf der Webseite genannten Frist und schriftlich erklärt werden. Die Artikel 11 und 12 sind nicht anwendbar.

Artikel 11

ÄNDERUNGEN [ EVENTUELL GEFOLGT VON EINEM RÜCKTRITT VOM VERTRAGE SEITENS DES REISEVERANSTALTERS ]

ARTIKEL 11, ABSATZ 1

Der Reiseveranstalter hat das Recht, die vertraglich vereinbarte Dienstleistung aus schwerwiegenden Gründen in einem Punkt oder mehreren Punkten zu verändern.

Unter dem Begriff 'schwerwiegende Gründe' sind in diesen Bedingungen Umstände zu verstehen, die von solcher Art sind, daß eine weitere rechtliche Bindung des Reiseveranstalters an diesen Reisevertrag redlicherweise nicht gefordert werden kann.

Falls der Grund für eine Veränderung dem Reisenden zuzurechenen ist, geht der hieraus resultierende Schaden zu Lasten des Reisenden.

Falls der Reiseveranstalter durch die Änderung Geld spart, hat der Reisende im Verhältnis zu seinem Anteil einen Anspruch auf Erstattung des eingesparten Betrages.

ARTIKEL 11, ABSATZ 2

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden innerhalb von 48 Stunden, nachdem die schwerwiegenden Gründe eingetreten sind, einen Änderungsvorschlag in Form eines Alternativangebotes zu unterbreiten. Diese Verpflichtung verfällt, falls die Ursache der Änderung dem Reisenden zuzurechnen ist. Der Reisende hat das Recht, die Änderung(en) abzulehnen.

ARTIKEL 11, ABSATZ 3

Das Alternativangebot muß für die gebuchte Periode angeboten werden en muß mindestens gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit der alternativen Unterbringung ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und gemäß der folgenden

Angaben, die in dem Alternativangebot aufgeführt werden müssen, zu bestimmen:

1.         Lage der Unterkunft am Bestimmungsort der Reise;

2.         Art und Niveau der Unterkunft;

3.         die in der Unterkunft zusätzlich gebotenen Einrichtungen und Leistungen.

Im Rahmen der erwähnten Beurteilung sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

1.         die Struktur der Reisegesellschaft;

2.         die dem Reiseveranstalter bekannten und von ihm schriftlich bestätigten besonderen Merkmale (des) der betroffenen Reisenden;

3.         die von dem (den) Reisenden erbetenen und vom Reiseveranstalter schriftlich bestätigten Veränderungen oder Ergänzungen des Reiseprogrammes;

4.         die bei der Anmeldung angegebenen und in diesem Zusammenhang vermittelten Angaben zu persönlichen Umständen, die von dem (den) Reisenden für wichtig erachtet werden.

ARTIKEL 11, ABSATZ 4

Falls das in Absatz 2 beschriebene Angebot des Reiseveranstalters von dem (den) Reisenden nicht angenommen oder ein derartiges Angebot nicht unterbreitet wird, findet Absatz 6 Anwendung.

ARTIKEL 11, ABSATZ 5

Der Reiseveranstalter hat das Recht, den Reisevertrag aufgrund schwerwiegender, dem (den) Reisenden unverzüglich zu Kenntnis gebrachter Umstände auch in Hinsicht auf einen unwesentlichen Bestandteil des Vertrages abzuändern.

In einem derartigen Fall kann der Reisende (können die Reisenden) diese Änderung nur dann ablehnen, falls diese zu einem Nachteil von mehr als nur geringfügiger Bedeutung führt.

ARTIKEL 11, ABSATZ 6

Der (die) Reisende(n), der (die) gemäß der Bestimmungen der vorhergegangenen Absätze von seinem (ihrem) Recht auf Ablehnung des Alternativangebotes Gebrauch macht (machen), hat (haben) dies innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Mitteilung von der Änderung deutlich zu machen. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrage zurückzutreten.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dieses Recht innerhalb von sieben Werktagen nach Empfang der Mitteilung der Ablehnung durch den (die) Reisenden auszuüben. Anderenfalls ist dieses Recht verwirkt. Der (die) Reisende(n) hat (haben) in diesem Falle Anspruch auf Erlaß oder Rückerstattung des Reisepreises

(oder, falls die Reiseleistungen bereits teilweise in Anspruch genommen wurden, auf eine verhältnismäßige Rückerstattung) innerhalb von zwei Wochen, ungeachtet des eventuellen Rechtes auf Schadensersatz im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels.

ARTIKEL 11, ABSATZ 7

A.         Falls nach Reiseantritt durch den (die) Reisenden ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nicht erbracht wird oder der Reiseveranstalter bemerkt, daß er einen erheblichen Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, hinsichtlich der Fortsetzung der Reise für angemessene alternative Regelungen Sorge zu tragen.

B.         Falls derartige Maßnahmen unmöglich sind oder aus stichhaltigen Gründen von dem (den) Reisenden nicht akzeptiert werden, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem (den) Reisenden ein gleichwertiges Transportmittel für die Rückkehr zu dem Ort, an dem die Reise begonnen wurde, oder zu einem anderen, mit dem (den) Reisenden vereinbarten Ort zur Verfügung zu stellen.

C.        Der dem (den) Reisenden aufgrund dieser Änderung entstehende Schaden geht zu Lasten des Reiseveranstalters, falls der Mangel in der Erfüllung des Vertrages dem Reiseveranstalter gemäß der Bestimmungen aus Artikel 12 zuzurechnen ist.

ARTIKEL 11, ABSATZ 8

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden von einer von ihm vorgenommenen Änderung der Abfahrtszeit zu unterrichten.

Artikel 12

HAFTUNG UND HÖHERE GEWALT

ARTIKEL 12, ABSATZ 1

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 10, 11, 13, 14 und 15 ist der Reiseveranstalter zur Erfüllung des Reisevertrages entsprechend der Erwartungen, die der (die) Reisende(n) aufgrund des Vertrages billigerweise haben, verpflichtet.

ARTIKEL 12, ABSATZ 2

Falls die Reise nicht entsprechend der in Absatz 1 genannten Erwartungen verlaufen sollte, ist (sind) der(die) Reisende(n) verpflichtet, die im Sinne von Artikel 12, Absatz 1 Betroffenen hiervon so schnell wie möglich in Kenntnis zu setzen.

ARTIKEL 12, ABSATZ 3

Falls die Reise nicht entsprechend der in Absatz 1 genannten Erwartungen verlaufen sollte, ist der Reiseveranstalter zum Ersatz des eventuell entstandenen Schadens verpflichtet, es sei denn, daß der Mangel in der Erfüllung weder ihm noch der Person, derer er sich bei der Erfüllung des Vertrages bedient zuzurechnen ist, oder einer der folgenden Gründe vorliegt:

a.         der Mangel in der Erfüllung des Vertrages ist dem (den) Reisenden zuzurechnen, oder

b.         der Mangel in der Erfüllung des Vertrages nicht vorhergesehen oder nicht behoben werden konnte und einem Dritten zuzurechnen ist, der nicht an der Lieferung von im Zusammenhang mit der Reise stehenden Dienstleistungen beteiligt ist, oder

c.         der Mangel in der Erfüllung des Vertrages auf höhere Gewalt im Sinne des Absatz 4 dieses Artikels zurückzuführen ist.

ARTIKEL 12, ABSATZ 4

Unter dem Begriff 'höhere Gewalt' sind alle anormalen oder unvorhersehbaren Umstände zu verstehen, die vom Willen desjenigen, der sich auf diese Umstände beruft unabhängig sind und deren Folgen trotz aller getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten.

Artikel 13

HILFE UND BEISTAND

Der Reiseveranstalter ist je nach den gegebenen Umständen verpflichtet, dem (den) Reisenden Hilfe und Beistand zu gewähren, falls die Reise nicht entsprechend der Erwartungen verläuft, die der (die) Reisende(n) aufgrund des Vertrages billigerweise hegen konnten. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reiseveranstalters, falls der Mangel in der Erfüllung des Vertrages ihm gemäß Artikel 12 zuzurechnen ist.

Falls die Ursache dem (den) Reisenden zuzurechnen ist, ist der Reiseveranstalter lediglich dann zur Gewährung von Hilfe und Beistand verpflichtet, wenn und insoweit dies redlicherweise von ihm erwartet werden kann. Die entstehenden Kosten gehen in einem solchen Fall zu Lasten des (der) Reisenden.

Artikel 14

AUSSCHLUSS UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG DES REISEVERANSTALTERS

ARTIKEL 14, ABSATZ 1

Haftet der Reiseveranstalter gemäß Artikel 12 für Schäden, die der(die) Reisende(n) erlitten hat(haben), so ist seine Haftung durch die in dieser Angelegenheit geltenden internationalen Verträge beschränkt bzw. ausgeschlossen. Der Reiseveranstalter haftet ebenso nicht für Schäden, für die ein Ersatzanspruch aufgrund einer Reise- und/oder Reiserücktrittsversicherung besteht.

ARTIKEL 14, ABSATZ 2

Haftet der Reiseveranstalter gegenüber dem(den) Reisenden für entgangene Urlaubsfreude, beschränkt sich ein Ersatz auf den einfachen Reisepreis.

ARTIKEL 14, ABSATZ 3

Unbeschadet der Bestimmungen der vorangegangenen Absätze beschränkt sich die Haftung des Reiseveranstalters für andere als durch Tod oder Verletzung des Reisenden verursachte Schäden auf das Dreifache des Reisepreises, es sei denn, daß von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters gesprochen werden muß. In diesem Falle ist die Haftung unbegrenzt.

ARTIKEL 14, ABSATZ 4

Die in diesem Artikel enthaltenen Ausschlüsse und/oder Beschränkungen der Haftung des Reiseveranstalters gelten auch für Angestellte des Reiseveranstalters, des Buchungsbüros, des Reisebüros und der betreffenden Dienstleistungsunternehmen, sowie deren Personal, es sei denn, dies sei vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen.

Artikel 15

PFLICHTEN DES REISENDEN

ARTIKEL 15, ABSATZ 1

Der(die) Reisende(n) ist(sind) während seines Aufenthalts verpflichtet, alle Anweisungen des Reiseveranstalters, die der ordnungsgemäßen Durchführung der Reise zuträglich sind, zu befolgen und/oder haftet(haften) für Schäden, die durch sein(ihr) unerlaubtes Verhalten verursacht werden, wobei das übliche, korrekte Verhalten eines Reisenden als Beurteilungsgrundlage dient.

ARTIKEL 15, ABSATZ 2

Der Reisende, der Behinderungen oder Belästigungen verursacht, die die ordnungsgemäße Durchführung einer Reise tatsächlich erschweren, kann von dem Reiseveranstalter von der Fortsetzung der Reise ausgeschlossen werden, falls von ihm eine weitere Erfüllung des Vertrages billigerweise nicht verlangt werden kann.

Alle dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden, falls und insofern ihm die Folgen der Behinderung oder Belästigung zuzurechnen sind.

Artikel 16

ZINSEN UND INKASSOGEBÜHREN

Der Reisende, der seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Reiseveranstalter nicht fristgemäß nachkommt, ist für den noch offenstehenden Betrag Zinsen in Höhe von 1% für jeden Monat oder Teil eines Monats schuldig, den der Zahlungsverzug andauert. Ferner ist er zur Bezahlung der außergerichtlichen Inkassogebühren, mindestens jedoch € 45,40, verpflichtet.

 

Artikel 17

BESCHWERDEN

ARTIKEL 17, ABSATZ 1

Ein festgestellter Mangel in der Erfüllung des Vertrages im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, ist dem betroffenen Reiseveranstalter unverzüglich zu melden, damit dieses angemessene Maßnahmen treffen kann. Falls der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird und die Qualität der Reise mindert, ist dies dem Buchungsbüro unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommunikationskosten sind durch den Reiseveranstalter zu erstatten, es sei denn, daß diese berechtigterweise hätten vermieden werden können.

ARTIKEL 17, ABSATZ 2

Falls der Mangel auch dann noch nicht zur Zufriedenheit des Reisenden behoben wurde und Grund für eine Beschwerde bietet, hat der Reisende diese dem Reiseveranstalter so schnell wie möglich schriftlich zukommen zu lassen.

Falls eine Beschwerde nicht zu einer befriedigenden Lösung führen sollte, ist sie nochmals und spätestens innerhalb eines Monats nach Rückkehr schriftlich und unter Angabe von Gründen dem Buchungsbüro zukommen zu lassen.

Bezieht sich eine Beschwerde nicht auf die Erfüllung, sondern auf das Zustandekommen eines Reisevertrages, ist sie innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Tatsachen, auf die sich diese Beschwerde stützt, durch den Reisenden dem Buchungsbüro zukommen zu lassen.

 

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